S A T Z U N G
des
Verein der Kohlenimporteure e. V.
-------------------------------------------------------------------------
(gültig ab 15. Januar 2021)
- 1
Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist“Verein der Kohlenimporteure e. V.“
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2
Zweck
- Zweck des Vereins ist die Verfolgung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Kohlenimports (feste Brennstoffe).
- Der Verein ist unpolitisch. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Mitglieder
- Der Verein umfasst in einem deutschen Handelsregister eingetragene oder ausländische Firmen, die
- feste Brennstoffe in das Bundesgebiet für eigene Rechnung und im eigenen Namen einführen und verkaufen (Importhändler) oder
- feste Brennstoffe in eigenen Betrieben im Bundesgebiet verbrauchen (Verbraucher) oder
- logistische oder anderweitige Dienstleistungen für feste Brennstoffe erbringen (Logistiker).
(Ordentliche Mitglieder)
- Der Verein umfasst in einem deutschen Handelsregister eingetragene oder ausländische Firmen, die
- Die Mitgliederversammlung kann zudem in Einzelfällen deutsche oder ausländische Firmen aufnehmen, die die Vereinsziele gemäß § 2 unterstützen (Fördermitglieder).
- Auslandsgesellschaften sollen einen dem deutschen Handelsregister vergleichbaren Status haben.
- 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Für ordentliche Mitglieder
- Importhändler, Verbraucher und Logistiker, die die Aufnahme in den Verein beantragen, haben glaubhaft zu machen, dass sie ein langfristiges Interesse am Import fester Brennstoffe haben.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und von mindestens zwei Vereinsmitgliedern unterstützt bei der Geschäftsführung des Vereins einzureichen.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie stellt in ihrer Entscheidung den Zeitpunkt der Aufnahme fest.
- Für Fördermitglieder
Für die Fördermitglieder gelten die Ziffern 1.1 bis 1.3 entsprechend.
- 5
Rechte der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben nach näherer Bestimmung der Satzung gleiche Rechte.
- Die Mitgliedsrechte können vorbehaltlich der Bestimmung des § 10 dieser Satzung nur durch zur Zeichnung der Firma Berechtigte ausgeübt werden.
- Mitgliedsrechte können nicht ausgeübt werden, wenn und solange ein Mitglied mit der Erfüllung seiner Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragspflicht, in Verzug ist.
- Fördermitglieder
Die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 gelten entsprechend für Fördermitglieder mit der Ausnahme, dass Fördermitglieder nicht stimmberechtigt sind.
- 6
Pflichten der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder haben dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren und die Vorschriften dieser Satzung sowie die zur Erreichung des Vereinszwecks von den satzungsmäßigen Organen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten. Die Mitglieder sind grundsätzlich gehalten, die Belange importierter fester Brennstoffe allen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und ähnlichen Institutionen gegenüber nur durch den Verein wahrnehmen zu lassen.
- Der Inhaber einer Mitgliedsfirma haftet für die Innehaltung der durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn seine Firma in andere Hände übergeht. Die Haftung dauert solange, bis das Mitglied nach erfolgter rechtzeitiger Kündigung ausgetreten oder der neue Inhaber Mitglied geworden ist.
- Mitglieder haften für Handlungen ihrer Vertreter, soweit diese innerhalb ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben, wie für eigene Handlungen.
- Fördermitglieder
Fördermitglieder werden gebeten, zum Wohle des Vereins sich entsprechend Ziffern 1.1 bis 1.3 zu verhalten.
- 7
Ende der Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
- Ein Mitglied kann zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss dem Verein wenigstens drei Monate vorher durch einfachen Brief mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann nach wiederholter Mahnung durch den Vorstand aus dem Verein wegen Nichtzahlung der Beiträge ausgeschlossen werden.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung. Es ist dem ausgeschlossenen Mitglied unbenommen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
- Das ausgeschlossene Mitglied verliert sofort seine Mitgliedsrechte; an seine Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt das ausgeschlossene Mitglied bis zu dem Zeitpunkt gebunden, zu welchem es hätte austreten können.
- Das ausgeschlossene Mitglied hat keine Anrechte am Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Geschäftsführung
- Arbeitsausschüsse, soweit gebildet.
- 9
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes statt. Sie ist innerhalb der ersten 6 Monate nach Schluss des abgelaufenen Geschäftsjahres abzuhalten.
- Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes aufgrund des Verlangens eines Mitgliedes einberufen.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss jedem ordentlichen Mitglied schriftlich oder in Textform per E-Mail mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. In dringenden Fällen ist die Einladung an keine Frist gebunden. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch an jedem beliebigen Ort der EU stattfinden. Die Erreichbarkeit des Ortes muss für die Mitglieder zumutbar sein. Die Fördermitglieder sind hierüber mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich oder in Textform per E-Mail in Kenntnis zu setzen und haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Anträge von ordentlichen Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform per E-Mail eingereicht werden und sind spätestens vier Tage vor dem Versammlungstermin den ordentlichen Mitgliedern in Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins seiner Behandlung zustimmt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des satzungsmäßigen Vorstandes, die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, die Genehmigung des Jahresberichts und der Abrechnung des Vorstandes, Festsetzung des Mitgliederbeitrages sowie Beschlussfassung über alle ihr vom satzungsmäßigen Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben keine Stimme.
- Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Fördermitglieder können sich durch ein ordentliches
oder ein Fördermitglied vertreten lassen. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss die folgenden Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Vorlage der Jahresabrechnung
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Neuwahl des satzungsmäßigen Vorstandes, soweit erforderlich
- Neuwahl der Rechnungsprüfer
- Neuwahl von Arbeitsausschüssen, soweit erforderlich
- Festsetzung der Jahresbeiträge.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 der Stimmen der in ihr anwesenden oder in ihr vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, über Aufnahme neuer Mitglieder, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Soweit das Gesetz zwingend einstimmig Beschlüsse oder andere Erfordernisse vorschreibt, hat das Gesetz den Vorrang vor der Satzung.
- In besonderen Fällen kann eine Beschlussfassung auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung der stimmberechtigten Mitglieder oder durch Videokonferenz erfolgen. Bei Abhaltung einer Videokonferenz ist allen Mitgliedern anzubieten, sich stattdessen vor Konferenzbeginn schriftlich zu erklären. Verzichtet ein Mitglied auf Teilnahme an einer Videokonferenz oder eine schriftliche Erklärung, gilt § 9, Abs. 10 sinngemäß.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
- 10
Vorstand
- Die Zusammensetzung des Vorstandes, der im Sinne der Satzung aus Vereinsmitgliedern besteht, soll der Mitgliederstruktur gemäß § 3, Abs. 2.1 zum Zeitpunkt der Wahlen möglichst entsprechen. Der jeweils amtierende Vorstand wird der Mitgliederversammlung rechtzeitig einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im Sinne der Satzung grundsätzlich in Blockwahl.
- Der Vorstand bestellt den oder die Geschäftsführer; er bestimmt die Richtlinien für die Führung der Geschäfte des Vereins. Wichtige Angelegenheiten sollen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, soweit ihre Dringlichkeit nicht sofortige Maßnahmen erfordert.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte, den Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Durchführung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes. Der Vorsitzende beruft alle Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter diese Aufgaben.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Abstimmungen können auch in einer Telefon- oder Videokonferenz und im schriftlichen Verfahren oder in Textform per E-Mail erfolgen. Erfolgt keine Rückantwort eines Vorstandsmitgliedes, ist dies wie die Abwesenheit dieses Vorstandsmitgliedes bei einer Sitzung zu werten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder allein durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten oder gemeinsam durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied, das sich durch langjährige Tätigkeit für den Verein in besonders hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Es kann jeweils nur eine Person Ehrenvorsitzender sein. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes in der vierten ordentlichen Mitgliederversammlung nach seiner Wahl. Wiederwahl ist zolässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung möglichst aus der Gruppe, der das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehört hat, ersatzweise ein Vorstandsmitglied bestellen.
Dasselbe gilt, wenn ein Vorstandsmitglied länger als drei Monate verhindert ist, für die Dauer seiner Verhinderung. - Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende des Vorstandes eine Vorstandssitzung einberufen.
- Der satzungsmäßige Vorstand hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.
- 11
Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern.
- Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer führt/führen die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien des Vorstandes
(§ 10 Ziffer 2 der Satzung) und den Weisungen des Vorsitzenden
des Vorstandes. - Der Vorstand kann einem Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB einräumen und beschließt hierzu Richtlinien.
- 12
Arbeitsausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse wählen.
- 13
Beiträge
- Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe folgender Bestimmung festgesetzt:Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Festbeitrag in gleicher Höhe. Die Fördermitglieder zahlen einen Festbeitrag, der im Einzelfall vom Vorstand festgelegt wird. Einzelheiten werden jeweils in den jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlungen festgelegt.
- Die Mitglieder geraten mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug, wenn sie nicht auf schriftliche Mahnung hin innerhalb von 10 Tagen zahlen.
- Für das Geschäftsjahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen.
- 14
Rechnungslegung
- Der Vorstand hat seine Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzolegen. In besonderen Fällen (§ 9, Abs. 13) kann dies auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.
- Die Richtigkeit der Abrechnung ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen und zu bestätigen.
- 15
Auflösung des Vereins
- Nur eine besonders zu diesem Zweck berufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschließen.
- Die Versammlung hat im Auflösungsbeschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
Hamburg, den 8. Juli 1981
geändert:
Hamburg, den 6. Mai 1985
geändert:
Hamburg, den 12. Mai 1986
geändert:
Hamburg, den 15. Mai 1991
geändert:
Hamburg, den 19. Mai 1992
geändert:
Hamburg, den 17. April 2002
geändert:
Hamburg, den 14. Mai 2003
geändert:
Hamburg, den 12. Mai 2004
geändert:
Hamburg, den 23. Mai 2007
geändert:
Hamburg, den 29. Juni 2017
geändert:
Berlin, den 15. Januar 2021